_, F.________ und B.________. Der umstrittene Vorplatz auf der Westseite diente somit als Zugang zu den fraglichen Grundstücken, was eine Nutzung als Abstellplatz für Fahrzeuge ausschloss. Der Beschwerdeführerin gelingt somit der Nachweis nicht, dass der westseitige Hausvorplatz als Abstellplatz für Fahrzeuge bewilligt ist. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass ein zweiter Strassenanschluss bewilligt worden wäre. Die Gemeinde ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die fragliche Nutzung höchstwahrscheinlich rechtswidrig ist, und sie hat folgerichtig ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet.