Aus der Bestätigung des Voreigentümers, in der Zeit von Juli 1971 bis April 2006 hätten die jeweiligen Besitzer des Grundstücks Nr. A.________ ihr Recht bezüglich Zu- und Vongangsrecht nie ausgeübt, er habe den betroffenen Teil des Grundstücks stets alleine genutzt, lässt sich ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin lastet gemäss GRUDIS22-Auszug aktuell ein Zu- und Vongangsrecht zugunsten der Liegenschaft Lyss (Busswil BE) Gbbl. Nr. O.________ aus dem Jahr 1915. Dabei handelte es sich ursprünglich um ein gegenseitiges Zu- und Vongangsrecht der Liegenschaften Lyss (Busswil BE) Gbbl. Nrn. A.________, F.________ und B.________.