Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Umstand, dass im Dokument «Eröffnung Amtlicher Wert» vom 17. Mai 2004 ein Parkplatz aufgeführt ist, weder schliessen, dass es sich dabei um den umstrittenen Vorplatz auf der Westseite handelt, noch ersetzt dieses Dokument die erforderlichen (Ausnahme-)Bewilligungen. Aus der Bestätigung des Voreigentümers, in der Zeit von Juli 1971 bis April 2006 hätten die jeweiligen Besitzer des Grundstücks Nr. A.________ ihr Recht bezüglich Zu- und Vongangsrecht nie ausgeübt, er habe den betroffenen Teil des Grundstücks stets alleine genutzt, lässt sich ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.