d) Gemäss Angaben der Gemeinde ist keine Baubewilligung für die Nutzung des westseitigen Hausvorplatzes als Abstellplatz für Fahrzeuge aktenkundig. Auch die Beschwerdeführerin vermag keine entsprechende Baubewilligung vorzulegen. Bewilligungen liegen lediglich für den Strassenanschluss auf der Ostseite des Gebäudes, für den ans Hauptgebäude angebauten Autoeinstellraum sowie für die Fertiggarage auf der Nordostseite des Hauptgebäudes vor.