Sind die Arbeiten bereits abgeschlossen, ist ein Benützungsverbot zu erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art 46 Abs. 1 BauG). Es ist daher nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung sofort zu untersagen. Sinn des Benützungsverbots ist es, zu verhindern, dass die Bauherrschaft aus einem rechtswidrigen Zustand Nutzen ziehen kann oder dass sie oder andere Personen geschädigt werden können. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig wäre. Sie geniesst dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum.