Benützungsverbot und leitet ein Wiederherstellungsverfahren ein (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Voraussetzung für das baupolizeiliche Einschreiten ist ein baurechtswidriger Zustand. Für den Erlass einer Baueinstellung oder eines vorsorglichen Benützungsverbots genügt es, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit oder der Nutzung als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheint. Ein schlüssiger Beweis ist erst im Wiederherstellungsverfahren nötig.20 Sind die Arbeiten bereits abgeschlossen, ist ein Benützungsverbot zu erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art 46 Abs. 1 BauG).