Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Die Besitzstandsgarantie gilt grundsätzlich auch gegenüber öffentlichen Strassen (vgl. Art. 84 Abs. 1 SG). Allerdings sind aus Gründen der Verkehrssicherheit Eingriffe in die Besitzstandsgarantie zulässig (Art. 84 Abs. 2 SG). Gegebenenfalls kann eine Grundstückszufahrt sogar aufgehoben werden (vgl. dazu Art. 85 Abs. 4 SG).