bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Das gilt mindestens seit dem Inkrafttreten des Strassenbaugesetzes am 1. April 1964 (vgl. 71 Abs. 1, 2 und 4 SBG16). Weiter haben Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen einen Abstand von fünf Metern einzuhalten (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG). Abstellplätze für Fahrzeuge im Bauverbotsstreifen benötigen deshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG. Gemäss Art.