Mit dem darauffolgend angeordneten Benützungsverbot habe die Gemeinde den Interessen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen. Das Benützungsverbot sei zudem verhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin nicht zwingend auf die westliche Abstellfläche angewiesen sei, sondern über einen bewilligten Strassenanschluss sowie über bewilligte Parkmöglichkeiten östlich des Hauses verfüge.