Die auf der Parzelle der Beschwerdeführerin abgestellten Fahrzeuge müssten rückwärts auf die mit Tempo 50 befahrene Hauptstrasse hinausfahren und beeinträchtigten dadurch die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden. Insbesondere wenn zwei Fahrzeuge hintereinander parkiert würden, werde der erforderliche Strassenabstand deutlich unterschritten. 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 35 4/9 BVD 120/2021/4