Die Gemeinde weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung insbesondere darauf hin, dass die umstrittene Abstellfläche in den letzten Jahren vergrössert worden sei, so dass nun das Parkieren von bis zu zwei Fahrzeugen faktisch möglich sei. Spätestens diese Bauarbeiten wären bewilligungspflichtig gewesen. Sie habe demnach ein baupolizeiliches Verfahren eröffnen müssen. Bei der G.________strasse handle es sich um eine stark befahrene Kantonsstrasse. Die auf der Parzelle der Beschwerdeführerin abgestellten Fahrzeuge müssten rückwärts auf die mit Tempo 50 befahrene Hauptstrasse hinausfahren und beeinträchtigten dadurch die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden.