Auch die Baupolizeibehörde habe seit über 40 Jahren davon Kenntnis haben müssen, weshalb für ein sofort wirksames Benützungsverbot keine Veranlassung bestehe. Die Sicherheit für die Benützung des westlichen Fahrzeugabstellplatzes könne mit einem Spiegel über dem Vordach des Gebäudes G.________strasse E.________ wesentlich verbessert werden. Die nachbarliche Zustimmung liege vor. Der Fahrzeugabstellplatz werde in aller Regel nur von ihr genutzt. Durch das rückwärtige Wegfahren auf die Strasse sei in alle den Jahren nie eine gefährliche Situation entstanden und es sei auch kein Unfall aktenkundig.