Im Übrigen würden an der G.________- und I.________strasse bei diversen älteren Liegenschaften Fahrzeugabstellplätze wie bei ihrer Liegenschaft genutzt, d. h. es werde rückwärts auf die Strasse gefahren. Der Abstellplatz bestehe seit über 40 Jahren, sei der Strassenaufsichtsbehörde aufgrund des Ausbaus der G.________strasse mit einem Trottoir bekannt gewesen und von dieser in keiner Weise in Frage gestellt worden. Auch die Baupolizeibehörde habe seit über 40 Jahren davon Kenntnis haben müssen, weshalb für ein sofort wirksames Benützungsverbot keine Veranlassung bestehe.