Seit 1971 werde ein Aussenparkplatz amtlich bewertet. Diese Bewertung könne nur den als Parkplatz benutzten Platz westlich des Hauses betreffen, weil vor 1971 gar kein Parkplatz östlich des Hauptgebäudes vorhanden gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass vor 1971 für das Abstellen von Fahrzeugen erstellte Plätze nicht ausdrücklich bewilligt worden seien. Im Übrigen würden an der G.________- und I.________strasse bei diversen älteren Liegenschaften Fahrzeugabstellplätze wie bei ihrer Liegenschaft genutzt, d. h. es werde rückwärts auf die Strasse gefahren.