a) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, das Hauptgebäude sei vermutlich 1909 erstellt worden. Mit Baubewilligung von 1971 sei ein Umbau bewilligt worden, der unter anderem den Neubau eines gebäudeintegrierten Autoeinstellraums beinhaltet habe. In diesem Zusammenhang sei die Garagenzufahrt mit einem Strassenanschluss an die Kantonsstrasse auf der Ostseite des Hauses bewilligt worden. Mit Baubewilligung von 2004 seinen zwei Fertiggaragen nordöstlich des Hauptgebäudes bewilligt worden, wobei nur eine aufgestellt (Gebäude Nr. D.________) und anstelle der zweiten ein ungedeckter Aussenparkplatz erstellt worden sei. Seit 1971 werde ein Aussenparkplatz amtlich bewertet.