Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass der fragliche Platz im Zeitpunkt des Kaufs mit einem Bitumenbelag befestigt gewesen und bereits vom vormaligen Eigentümer benutzt worden sei. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit unbestritten vorgängig mündlich zur Sache äussern. Bereits aus diesem Grund liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen stellt die Herstellung der Verkehrssicherheit ein erhebliches öffentliches Interesse dar, das einen Verzicht auf eine vorgängige Anhörung rechtfertigt. 3. Benützungsverbot