c) Gestützt auf einen Hinweis aus der Bevölkerung nahmen eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter der Gemeinde am 3. Dezember 2020 eine Baukontrolle vor. In diesem Zusammenhang informierten sie die Beschwerdeführerin, Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Baubewilligung einen Platz habe befestigen lassen und diesen als Parkplatz nutze. Die als Abstellplatz genutzte Fläche sei aus Verkehrssicherheitsgründen nicht als Parkplatz geeignet. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass der fragliche Platz im Zeitpunkt des Kaufs mit einem Bitumenbelag befestigt gewesen und bereits vom vormaligen Eigentümer benutzt worden sei.