Inhaltlich handelt es sich beim Benützungsverbot um eine vorsorgliche Massnahme.7 Auch beim Erlass einer vorsorglichen Massnahme besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.8 Ist eine Verfügung dringlich, so muss das Interesse an der vorgängigen Anhörung vor wichtigeren Interessen zurücktreten. Auf die Anhörung kann deshalb verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG), wobei erhebliche Anliegen gefährdet sein müssen. Auf die Anhörung kann einstweilen auch verzichtet werden, wenn zum Schutz vor oder