a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das sofortige Nutzungsverbot, dass durch die Bauverwaltung ohne Anhörung verfügt worden sei, verletze das rechtliche Gehör in grober Weise. Von einem sofort vollstreckbaren Benützungsverbot sei nie die Rede gewesen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen erhalte, der Abstellplatz sei möglicherweise nicht bewilligt.