Ob der Hausvorplatz als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt werden darf oder nicht, ist im noch hängigen Wiederherstellungsverfahren von der Gemeinde zu klären. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Gemeinde sei anzuweisen, den westlichen Hausvorplatz für das Abstellen eines Fahrzeugs zu anerkennen, geht sie über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. d) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie entspricht den Formvorschriften von Art. 32 VRPG. Die BVD tritt deshalb vorbehältlich der oben erwähnten Einschränkungen auf die Beschwerde ein. 2. Rechtliches Gehör