c) Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.6 Die angefochtene Verfügung stellt lediglich den ersten Schritt in einem Wiederherstellungsverfahren dar. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Gemeinde zu Recht ein vorsorgliches Benützungsverbot erlassen hat. Ob der Hausvorplatz als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt werden darf oder nicht, ist im noch hängigen Wiederherstellungsverfahren von der Gemeinde zu klären.