Welche Kosten der Beschwerdeführerin schlussendlich auferlegt werden, wird somit erst im Rahmen der noch zu erlassenden, verfahrensabschliessenden Wiederherstellungsverfügung festgelegt werden. Die Beschwerdeführerin wird diese gegebenenfalls dann anfechten können. Es werden somit in den Ziffern 1 sowie 4 bis 8 keine Rechte und Pflichten in verbindlicher Weise festgelegt und es ist auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar, den diese Dispositivteile bewirken könnten. Sie sind somit nicht selbstständig anfechtbar. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.