wird ihr auch nach Erhalt einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung noch offenstehen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Zudem werden der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung (noch) keine Kosten auferlegt. In den Erwägungen wird zwar festgehalten, dass sie die Verfahrenskosten zu tragen habe, im Dispositiv wird aber lediglich die Höhe der Kosten festgehalten. Im Übrigen werden die Kosten der Hauptsache zugeschlagen. Welche Kosten der Beschwerdeführerin schlussendlich auferlegt werden, wird somit erst im Rahmen der noch zu erlassenden, verfahrensabschliessenden Wiederherstellungsverfügung festgelegt werden.