Das sofortige Benutzungsverbot bewirke einen unzumutbaren Zustand für die Benützung ihrer Wohnliegenschaft. Darin liegt für sie ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Demgegenüber enthalten die Ziffern 1 sowie 4 bis 8 der Verfügung vom 17. Dezember 2020 keine verbindlichen Anordnungen. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, sondern es wird ihr lediglich die Möglichkeit eingeräumt, bereits jetzt ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Diese Option 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion