b) Soweit es sich um ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG handelt, stellt die angefochtenen Verfügung eine sofort vollstreckbare spezialgesetzlich geregelte vorsorgliche Massnahme dar.4 Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob bei Beschwerden gegen solche Zwischenverfügungen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nachzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG).5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zunehmend auf einen hindernisfreien Zugang und damit auf den westlichen Fahrzeugabstellplatz angewiesen. Das sofortige Benutzungsverbot bewirke einen unzumutbaren Zustand für die Benützung ihrer Wohnliegenschaft.