3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Januar 2021 beantragt die Gemeinde, auf die Beschwerde sei grundsätzlich nicht einzutreten. Bezüglich des Benützungsverbots sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Gemeinde Stellung. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen