Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, das Hauptgebäude sei vermutlich 1909 erstellt worden. Seit 1971 werde ein Aussenparkplatz amtlich bewertet. Dabei könne es sich nur um den als Parkplatz genutzten Platz westlich des Hauses handeln. Zudem sei davon auszugehen, dass vor 1971 für das Abstellen von Fahrzeugen erstellte Plätze nicht ausdrücklich baubewilligt worden seien. Sie habe auf ihrem Grundstück keine unerlaubten baulichen Massnahmen ergriffen und es liege kein baurechtswidriger Zustand vor.