3. Die Gemeinde Lyss ist anzuweisen, den westlichen Hausvorplatz für das Abstellen eines Fahrzeugs zu anerkennen. 4. Falls für den seit Jahren als Fahrzeugabstellplatz benützten westlichen Hausvorplatz aus formaljuristischen Gründen eine neue Baubewilligung erforderlich sein sollte, ist aus verfahrensökonomischen Gründen zu gestatten, dass dieses nachträgliche Baugesuch mit dem Baugesuch für den geplanten behindertengerechten Zugang zusammen eingereicht werden kann.»