5) sowie auf die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen diese Verfügung (Ziff. 6) hin. Die Kosten der Verfügung von 550 Franken wurden zur Hauptsache geschlagen (Ziff. 8). 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Das Benützungsverbot gemäss Punkt 2 und 3 des Entscheids ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 2. Die Kosten für die Verfügung sind der Gemeinde zuzuschlagen.