Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin deshalb mit, es werde ein Wiederherstellungsverfahren eröffnet (Ziff. 1). Bis auf Weiteres gelte auf dem Grundstück entlang der G.________strasse ein Benützungsverbot für das Abstellen von Fahrzeugen (Ziff. 2). Diese Verfügung sei unbesehen der Anfechtungsmöglichkeiten sofort vollstreckbar und werde notfalls mit Polizeigewalt durchgesetzt (Ziff. 3). Zudem gab die Gemeinde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme (Ziff. 4) und wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs (Ziff. 5) sowie auf die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen diese Verfügung (Ziff. 6) hin.