1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Lyss (Busswil BE) Grundbuchblatt Nr. F.________. Das Grundstück grenzt an die G.________strasse (Kantonsstrasse). Aufgrund eines Hinweises aus der Nachbarschaft stellte die Gemeinde fest, dass auf der Westseite des Grundstücks Fahrzeuge abgestellt wurden, die mangels Wendemöglichkeit rückwärts auf die Kantonsstrasse hinausfahren mussten. Zudem war keine Bewilligung für Aussenparkplätze aktenkundig. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin deshalb mit, es werde ein Wiederherstellungsverfahren eröffnet (Ziff.