Zudem wurde lediglich ein Schriftenwechsel, aber kein Beweisverfahren durchgeführt, die Akten waren von geringem Umfang und es stand eine einzige Fragestellung von nicht sehr grosser Komplexität zur Diskussion, weshalb auch der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten ist. Deshalb erscheint ein Honorar von CHF 2500.– angemessen. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von insgesamt CHF 2816.45 (inkl. Auslagen von CHF 115.10 und Mehrwertsteuer von CHF 201.35) zu bezahlen. III. Entscheid