des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG27). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht dieser Kriterien als überhöht. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als unterdurchschnittlich einzustufen. Zudem wurde lediglich ein Schriftenwechsel, aber kein Beweisverfahren durchgeführt, die Akten waren von geringem Umfang und es stand eine einzige Fragestellung von nicht sehr grosser Komplexität zur Diskussion, weshalb auch der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten ist.