a) Die Sanierung des Vorplatzes beim Klubhaus des Beschwerdegegners auf der Parzelle Nr. I.________ ist baubewilligungspflichtig. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25).