b) Da die Gemeinde von der Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausging, verzichtete sie darauf, weitere Abklärungen zu treffen und Wiederherstellungsmassnahmen zu prüfen. Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelbehörde, ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Anweisung, das Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 2 BauG fortzusetzen (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG). Dem Beschwerdegegner ist dabei Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs einzuräumen.