Vielmehr wird der gesamte Vorplatz neu erstellt. Aufgrund der veränderten Materialisierung wird er im Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung derart weitgehend verändert, dass er einer neuen Anlage gleichkommt.20 Das umstrittene Bauvorhaben geht somit deutlich über eine bewilligungsfreie Sanierung hinaus. Hinzu kommt, dass bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen die Schwelle für die Bejahung der Baubewilligungspflicht aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit baulicher Eingriffe generell tiefer liegt als bei Vorhaben innerhalb der Bauzone.21