Anlagen.16 Eine bewilligungspflichtige Änderung liegt demgegenüber vor, wenn bei gleich bleibendem Nutzungszweck ein Umbau, ein Anbau, ein Ausbau oder eine Erneuerung vorgenommen wird, die das übliche Mass einer Renovation überschreitet.17 Der Rahmen des bewilligungsfreien Unterhalts ist auch gesprengt, wenn eine Baute oder Anlage ganz oder teilweise abgebrochen und wiederaufgebaut wird, selbst wenn der Wiederaufbau bezüglich Abmessungen, Materialwahl, Gestaltung und Nutzung mit der alten Baute identisch ist.18 Eine solche neubauähnliche Umgestaltung von Bauten und Anlagen wird einer Neuanlage gleichgestellt19 und ist daher baubewilligungspflichtig.