Massnahmen zur Erhaltung einer bestehenden, formell rechtmässigen Baute oder Anlage bleiben durch die Baubewilligung abgedeckt und sind durch die Bestandes- und Besitzstandsgarantie geschützt. Unterhaltsarbeiten, kleinere Reparaturen sowie Erneuerungen, die das übliche Mass einer Renovation nicht überschreiten, fallen deshalb grundsätzlich nicht unter die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Bewilligungsfrei möglich sind deshalb alle Arbeiten zur Erhaltung (Instandhaltung), Schadensbehebung (Instandsetzung) und Modernisierung (Renovation) der Bauten und Anlagen.16