d) Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzung) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Reine Unterhaltsarbeiten und Renovationen sowie kleine Reparaturen sind nicht bewilligungspflichtig.15 Massnahmen zur Erhaltung einer bestehenden, formell rechtmässigen Baute oder Anlage bleiben durch die Baubewilligung abgedeckt und sind durch die Bestandes- und Besitzstandsgarantie geschützt.