von 1970 war. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass in der Gemeinde Muri bei Bern Parkplätze vor Inkrafttreten des neu geordneten Bau- und Planungsrechts am 1. Januar 1971 ohne Bewilligung erstellt werden durfte. Seither ist die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben. (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG10 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. b aBewD11). Da die Ausführung von Bauvorhaben aufgrund der Besitzstandsgarantie nicht vom Erfordernis der Baubewilligung entbindet,12 kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offengelassen werden, ob der Vorplatz rechtmässig erstellt wurde.