Eine entsprechende Baubewilligung befindet sich jedoch nicht in den Vorakten. Auch der vom Beschwerdegegner eingereichten Kopie eines Plandoppels zur Baubewilligung vom 22. Oktober 1970 (Situationsplan) lässt sich nicht entnehmen, dass ein Vorplatz oder gar ein Parkplatz Gegenstand der fraglichen Bewilligung war. Obwohl der Situationsplan gemäss dem damals geltenden Recht die Zufahrt und die notwendigen Abstellplätze enthalten musste (vgl. §7 BewD 19669), ist auf dem fraglichen Plandoppel lediglich das Klubhaus eingezeichnet. Mit dem AGR ist daher festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht belegt ist, dass der umstrittene Vorplatz bzw. Parkplatz Bestandteil der Baubewilligung