43 Abs. 1 Bst. a RPV8). Der Nachweis, dass eine Baute oder Anlage einst bewilligt worden ist oder bewilligungsfähig gewesen wäre, obliegt der Bauherrschaft. Diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit. Der Beschwerdegegner macht geltend, es sei damals nicht erforderlich gewesen, mit dem Baugesuch detaillierte Projektpläne mit Umgebungsgestaltung einzugeben. Der Vorplatz sei vielmehr als Ganzes zusammen mit dem