im Jahr 2009 durch Erbschaft hätten auf dem Grundstück Muri bei Bern Gbbl. Nr. I.________ keine Autoabstellplätze bestanden. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die Sanierung des Vorplatzes bezwecke lediglich, bei längeren Regenperioden das Aufweichen des Untergrundes zu verhindern. Dies diene dem Erhalt des bestehenden Vorplatzes. Es handle sich um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben. Zudem diene der Vorplatz den Mitgliedern des Beschwerdegegners seit jeher als Parkierungsmöglichkeit. Mit der Erneuerung des Bodenbelages gehe keine Nutzungsänderung einher.