Vorliegend ist umstritten, ob die Sanierung des Vorplatzes zum Klubhaus des Beschwerdegegners baubewilligungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es handle sich bei dem zuvor mit Holzspänen belegten und neu mit einer Kieskofferung versehenen, sowie mit einer Mergelschicht belegten Vorplatz nicht um eine bewilligungsfreie Sanierung, sondern um eine baubewilligungspflichtige Neuanlage. Die Orthofotos der Landestopographie aus den Jahren 1991 bis 2013 zeigten, dass der Vorplatz gar keine Parkierungsanlage gewesen sei. Bei Übernahme der Waldparzelle Muri bei Bern Gbbl. Nr. K.________ im Jahr 2009 durch Erbschaft hätten auf dem Grundstück Muri bei Bern Gbbl.