c) Gemäss Schilderung der Ausgangslage in der Aktennotiz des vorinstanzlichen Augenscheins wurde die Anlage auf Parzelle Nr. I.________ (Klubhaus, Hundeausbildungsplatz, Vorplatz mit Zufahrt ab Waldweg) im Jahr 1970 gestützt auf eine Bewilligung des Regierungsstatthalters (BG Nr. 1970/074) rechtmässig erstellt. In ihrer Eingabe vom 4. März 2021 bat die Beschwerdeführerin die Gemeinde, ihr eine Kopie der fraglichen Baubewilligung zukommen zu lassen. Es ist unbestritten, dass die Gemeinde diesem Wunsch nicht nachkam, obwohl sie die fraglichen Baubewilligungsakten offensichtlich beigezogen hatte. Diese bildeten in der Folge auch Grundlage der angefochtenen Verfügung.