b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien u.a. das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Gemäss Bundesgericht bezieht sich dieses Akteneinsichtsrecht auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden. Es muss dafür kein besonderes Interesse geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das fragliche Aktenstück aus Sicht der entscheidenden Behörde rechtserheblich ist oder nicht. Den Beteiligten ist es selbst überlassen einzuschätzen, ob ein Aktenstück Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat.4