bestritt sie, dass der Vorplatz seit Jahrzehnten eine Parkierungsanlage gewesen sei. Der Beschwerdegegner machte daraufhin von seinem Replikrecht Gebrauch und hielt in seiner Stellungnahme vom 3. September 2021 daran fest, dass es sich um eine zeitgemässe Erneuerung des bestehenden, aber abgenutzten Belags handle, die nicht baubewilligungspflichtig sei. 5. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen