In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2021 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, der seit 1970 bestehende Vorplatz sei mit Kies und Holzspänen bedeckt. Er sei zusammen mit dem Klubhaus errichtet worden und diene seinen Mitgliedern seit jeher als Parkierungsfläche. Die Sanierung des Vorplatzes bezwecke lediglich, das durch den Verlust der Sickerfähigkeit des Bodens bedingte Aufweichen des Untergrunds bei längeren Regenperioden zu verhindern. Dadurch würden weder die Dimensionierung noch die Nutzung geändert noch seien dadurch bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen.