Aus diesem Umstand dürfe einem über fünfzigjährigen Vorplatz, der zusammen mit dem Klubhaus entstanden sei und seither ohne Unterbruch genutzt werde, kein Nachteil erwachsen, zumal keine Nutzungsänderung beabsichtigt sei. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2021 hielt das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) unter anderem fest, in den Baugesuchsunterlagen von 1970 sei kein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan vorhanden. Ob der umstrittene Vorplatz Bestandteil der Baubewilligung gewesen und rechtmässig erstellt worden sei, könne daher nicht abschliessend beurteilt werden. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2021 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.