4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2021 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Sie weist insbesondere darauf hin, die Baubewilligung für das Klubhaus stamme aus dem Jahr 1970. Damals seien keine detaillierten Projektpläne mit Umgebungsgestaltung verlangt worden. Aus diesem Umstand dürfe einem über fünfzigjährigen Vorplatz, der zusammen mit dem Klubhaus entstanden sei und seither ohne Unterbruch genutzt werde, kein Nachteil erwachsen, zumal keine Nutzungsänderung beabsichtigt sei.